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Satzung

Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „SONED (southern networks for environment and development) in Friedrichshain e.V.“ und hat seinen Sitz in 10247 Berlin, Kreutzigerstrasse 19.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und  verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in ihrer gültigen Fassung. Der Vorstand soll die Gemeinnützigkeit beantragen.
(2) Ziel des Vereins ist die Förderung der Toleranz zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Länder und sozialer Schichten im Sinne der  Völkerverständigung. Hierzu führt der Verein Kulturprogramme von und für ImmigrantInnen sowie Entwicklungspolitische Bildungsveranstaltungen durch.
(3) Ein weiteres Ziel ist die Enwicklungshilfe. Dazu  initiiert und unterstützt der Verein Projekte, welche in Form von finanzieller, logistischer, informeller und  materieller Hilfe mit Menschen aus, bzw. in peripheren oder unterversorgten Gebieten zum Zweck einer nachhaltigen Entwicklung  zusammenarbeiten.
(4) Schwerpunkte dieser Ziele sollen  frauenspezifische Bildungsprogramme, Ausbildungs- und Qualifizierungsmassnahmen in den Bereichen Umwelt und Angepaßte Technologien und die Integration von Jugendlichen im Sinne der Jugendhilfe und Jugendpflege sein.  Dies soll durch die Realisierung  von Schülerpartnerschaften, Jugendaustauschprogrammen, und Frauenbildungsprojekten geschehen.
(5) Bei allen Aktivitäten des Vereins soll von dem Prinzip der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Beteiligten ausgegangen werden. Dies stellt gleichzeitig eines der Bildungsziele des Vereins dar.

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins  kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über jeden Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt  durch Kündigung, Tod, Ausschluss  oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu überreichen und wird sofort wirksam.Ein Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch zwei-drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beitragszahlungen.

§ 4  Beitrag

Der Verein trägt sich aus Beiträgen, privaten Spenden sowie aus Zuwendungen öffentlicher Mittel. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden durch eine auszuarbeitende Beitragsordnung gestaltet.

§ 5  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand

§ 6  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung  muß mindestens einmal im Jahr vom Vorstand oder nach Bedarf von 5% der Mitglieder auf schriftlichen Antrag einberufen werden.
(2) Hierzu muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausnahmen sind die Bestimmungen in § 6(e), § 7(f) und § 8(a) und (b). Kampfabstimmungen sollten vermieden werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über die Wahl, die Bestätigung oder die Abwahl der Vorstandsmitglieder, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
(5) Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde.
(6) Über die Vereinssitzung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Protokollanten zu unterschreiben.

§ 7  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in regelmäßig stattfindenden, vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen.
(4) Der Vorstand ist gegenüber jedem Mitglied über seine Arbeit rechenschaftspflichtig.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(6) Die Vorstandsmitglieder können durch 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(7) Bei Austritt oder Ausschluß von Vorstandsmitgliedern bleibt die allgemeine Geschäftstätigkeit durch die Vorstandsmitglieder unberührt, solange bis eine ordentliche Wahl neuer Vorstandsmitglieder erfolgt. Dabei wird die Haftung in dieser Zeit der Jeweiligen Vorstandsmitglieder aufgehoben..

§ 8  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß von 90% aller Mitglieder.
(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90% der anwesenden Mitglieder.
(3) Vorraussetzung für die Auflösung ist, daß in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

§ 9  Das Vereinsvermögen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(2) Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Gemeinschaftszweck fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich an Vereine, die ähnlich Ziele verfolgen und zum Zeitpunkt des Vermögensverfalles als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. Die Mitgliederversammlung, welche den Verein auflöst, benennt solche Vereine. Diese Vereine dürfen die ihnen übertragenen Mittel außschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden. Der entsprechende Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.


Berlin den 10.07.1997